I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Wohnhauses, das zwei baulich abgeschlossene Wohnungen enthält. Die größere Wohnung nutzten die Kläger selbst, die kleinere vermieteten sie als Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Die Kläger hielten diese Wohnung während des ganzen Jahres zur Vermietung an Feriengäste bereit. Im Streitjahr (1993) war die Wohnung an 44 Tagen vermietet.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger als Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung einen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Werbungskostenüberschuss geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ von den auf die Ferienwohnung entfallenden allgemeinen Hauskosten nur einen nach der Zahl der tatsächlichen Vermietungstage berechneten Anteil (44/360) als Werbungskosten zum Abzug zu.
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