FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2001
14 K 415/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Ferienwohnung; Liebhaberei; Vermietungseinkünfte; Fremdvermietung; Selbstnutzung; Leerstandszeiten; Überschusserzielungsabsicht; Prognosezeitraum - Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung einer teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 14 K 415/97

DRsp Nr. 2002/15510

Ferienwohnung; Liebhaberei; Vermietungseinkünfte; Fremdvermietung; Selbstnutzung; Leerstandszeiten; Überschusserzielungsabsicht; Prognosezeitraum - Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung einer teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung

1. Einkünfte aus VuV bei Ferien-ETW, die zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt werden, sind lediglich für die Zeit der tatsächlichen Fremdvermietung anzusetzen. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem die Wohnung dem Stpfl. zu jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. 2. Hat der Stpfl. die Entscheidung, wann er vermieten und wann er selbst nutzen will, liegt kein ständiges Bereithalten zur Vermietung vor. Die Leerstandszeiten werden zur Selbstnutzung. 3. Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht ist von einem Prognosezeitraum von 50 Jahren auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Immobilien als Vermietungsobjekt nach der Lebenserfahrung auch mit Blick auf die nächste Generation angeschafft werden, sodass der Beurteilungszeitraum auch den Rechtsnachfolger des Stpfl. umfasst.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.