BFH - Urteil vom 15.02.2005
IX R 53/03
Normen:
EStG § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1059
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 6534/99 E, F - 11.6.2003,

Ferienwohnungen

BFH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen IX R 53/03

DRsp Nr. 2005/6609

Ferienwohnungen

1. Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters angeboten wird.2. Bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Ausnahmsweise ist in derartigen Fällen die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 v. H. unterschreitet (Anschluss an Senats-Urt. v. 26.10.2004 - IX R 57/02).

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer u.a. einer Ferienwohnung in X. Die Verwaltung und Vermietung der Wohnung ließen sie durch eine Vermittlungsfirma vornehmen.

Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre (1994 bis 1997) jeweils gewerbliche Verluste geltend.