BFH - Urteil vom 26.10.2004
IX R 26/02
Normen:
EStG § 2 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 688
Steuertelex 2005, 323
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 4/2000

Ferienwohnungen: Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen IX R 26/02

DRsp Nr. 2005/3450

Ferienwohnungen: Einkünfteerzielungsabsicht

1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen, dass die Stpfl. beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben. Das gilt auch für Ferienwohnungen, die ausschließlich der Fremdvermietung dienen.2. Ausnahmsweise ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, die ausschließlich der Fremdvermietung dienen, immer dann anhand einer Totalüberschussprognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne das Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. zu mindestens 25 v. H., unterschreitet.

Normenkette:

EStG § 2 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus zwei Miteigentümern zu je 50 v.H. gebildete Grundstücksgemeinschaft, der u.a. eine Eigentumswohnung in X auf der Insel Y gehört; diese vermietet die Grundstücksgemeinschaft in Eigenregie --insbesondere durch die Aufgabe von Zeitungsanzeigen-- an wechselnde Feriengäste.

Die Ferienwohnung war in den Streitjahren (1992 bis 1995) an 78 Tagen (1992), 126 Tagen (1993), 115 Tagen (1994) und 132 Tagen (1995) vermietet sowie 1996 an 166 Tagen und 1997 an 150 Tagen.