Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 29. Januar 1992 eine Eigentumswohnung, nachdem der Verkäufer mit Teilungserklärung vom selben Tage auf der Grundlage der unter dem 13. Januar 1992 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung das Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt hatte. Das vom Verkäufer errichtete Gebäude war bereits Ende 1991 bezugsfertig.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1992) beantragte der Kläger eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 7 v.H. nach § 7 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog hingegen nur eine AfA von 2 v.H. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ab, weil die Eigentumswohnung nicht bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sei.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Leitsatz der Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 330 abgedruckt.
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