FG Münster - Urteil vom 18.09.2003
5 K 7992/99 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ; BewG § 72 Abs. 1 ;

Fertigstellung einer Wohnung i.S.v. § 7 Abs. 5 EStG

FG Münster, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 7992/99 E

DRsp Nr. 2003/15329

Fertigstellung einer Wohnung i.S.v. § 7 Abs. 5 EStG

Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Fertigstellung im Veranlagungszeitraum 1996 in Anspruch genommen werden. Gemäß § 72 BewG ist eine Wohnung fertiggestellt (bezugsfertig), wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Restliche Fußboden- und Malerarbeiten stehen der Bezugsfertigkeit ebenso nicht entgegen wie ein fehlendes Waschbecken und ein fehlendes WC, sofern alle Vorarbeiten für die Installation abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt einer behördlichen Abnahme ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ; BewG § 72 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist nur noch, ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steuerlich anzuerkennen sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Bei der ESt 1996 machten sie in ihrer Steuererklärung eine AfA von 5 % (11.855 DM) für eine vermiete Wohnung geltend. Die Wohnung ist in 1996 (Vertrag vom 25.05.1996) angeschafft worden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.