FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.05.1997
6 V 22/97

Fertigstellungszeitpunkt von Wohnungen für degressive AfA

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 6 V 22/97

DRsp Nr. 2001/2661

Fertigstellungszeitpunkt von Wohnungen für degressive AfA

Die Fertigstellung einer Eigentumswohnung kann trotz anstehender Restarbeiten gegeben sein. Wird die Wohnung erst im Folgejahr angeschafft, scheidet die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG aus.

Gründe:

Das FA gewährte im ESt-Bescheid für 1995 vom 29.7.1996 lediglich eine zeitanteilige AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von ... DM. Das FA meinte, die Eigentumswohnung sei bereits im Kalenderjahr 1994 bezugsfertig gewesen.

Im Einspruchsverfahren trugen die Antragsteller vor, die Wohnung sei erst 1995 bezugsfertig geworden. Zwar sei die baurechtliche Schlussabnahme Ende 1994 erfolgt. Anfang des Jahres 1995 sei jedoch noch Handwerksarbeiten ausgeführt worden. Die Antragsteller legten ein Bestätigungsschreiben der vom 6.8.1996 vor, in dem ausgeführt wird, dass in der Wohnung SE Nr. 6 der PVC-Bodenbelag von der Fa. ... erst im Januar 1995 eingebracht worden sei. Nach dieser Bescheinigung noch im Februar/März 1995 in der stufenlose, altengerechten Dusche einen Bodenbelag mit ausreichendem Gefälle zum Bodenablauf verlegt. Das Objekt sei somit erst im Jahre 1995 bezugsfertig gewesen.