FG Niedersachsen - Urteil vom 12.03.2009
10 K 238/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Feste Schädlichkeitsgrenze der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Kindergeldanspruch der Eltern in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht verfassungswidrig; Jahresgrenzbetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 10 K 238/06

DRsp Nr. 2010/8686

Feste Schädlichkeitsgrenze der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Kindergeldanspruch der Eltern in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht verfassungswidrig; Jahresgrenzbetrag

1. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kann die LSt nicht abgezogen werden. 2. Verfügen Kinder über hinreichende eigenen Einkünfte und Bezüge, besteht kein Bedarf für eine steuerliche Entlastung der Eltern. 3. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als feste Grenze ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das gilt auch für die sog. "Fallbeilwirkung".

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin wegen der eigenen Einkünfte und Bezüge ihres Kindes ausgeschlossen ist. Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungsbescheid der beklagten Familienkasse A (Familienkasse) vom ....

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre volljährige Tochter X. Der Vater des Kindes ist verstorben.

Im Frühjahr ... legte die Tochter der Klägerin ihre Abiturprüfung ab. Im Spätsommer ... begann sie eine Ausbildung. Mit Schreiben vom ... forderte die Familienkasse die Klägerin auf, eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zu den eigenen Einkünften für X vorzulegen.