Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2016 wird der Gebührenbescheid vom 9. April 2015 dahingehend geändert, dass die Gebühr auf 15.600,- € festzusetzen ist.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit mehreren Beteiligten und Unterbeteiligten, die ihren Sitz in Ingelheim am Rhein hat.
Am 9. Dezember 2013 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu der von mehreren ihrer Gesellschafter geplanten Begründung von Zweitwohnsitzen in Österreich. Gegenstand ihres Auskunftsersuchens war die Frage der steuerlichen Entstrickung ihrer Wirtschaftsgüter insbesondere ihrer Beteiligungen. In ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gab die Klägerin an, dass bei der Höhe ihres Gegenstandswertes von der Höchstgebühr gemäß § 89 Abs. 5 AO i. V. m. § 34 GKG auszugehen sei.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|