Festlegung des Prüfungsbeginns als ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt; Außenprüfungen beim Personenkreis, der gemäß § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt; sofortige Durchführung einer Außenprüfung bedeutet keine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 FGO; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung 1999 bis 2001, I 2002; Feststellung des Prüfungsbeginns)
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 5 V 1677/02
DRsp Nr. 2004/4037
Festlegung des Prüfungsbeginns als ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt; Außenprüfungen beim Personenkreis, der gemäß § 193 Abs. 1AO grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt; sofortige Durchführung einer Außenprüfung bedeutet keine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2FGO; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung 1999 bis 2001, I 2002; Feststellung des Prüfungsbeginns)
1. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt. Mit Ablauf des festgelegten Tages hat sich die Terminbestimmung erledigt, so dass dieser Verwaltungsakt auch der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zugänglich ist.2. Ein Steuerpflichtiger, der zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 193 Abs. 1AO grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt, muss mit entsprechenden Maßnahmen rechnen. Es kommt weder darauf an, ob der Steuerpflichtige die Prüfung für sinnvoll oder angemessen hält, noch ob auch andere Maßnahmen zur Aufklärung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalts geeignet sind.
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