LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2020
L 7 KA 12/19
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 576/16

Festlegung eines vertragsärztlichen IndividualbudgetsAnspruch auf Nachvergütung nach einem VergleichsabschlussGerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen nur vor Bestandskraft eines Quartalshonorarbescheids

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 12/19

DRsp Nr. 2020/17104

Festlegung eines vertragsärztlichen Individualbudgets Anspruch auf Nachvergütung nach einem Vergleichsabschluss Gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen nur vor Bestandskraft eines Quartalshonorarbescheids

Gerichtlich geklärt können gesonderte Feststellungen (Bemessungsgrundlagen, Budgets, RLV), Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung eines Quartalshonorars nur werden, soweit die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin nahm vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2006 als Fachärztin für diagnostische Radiologie im Verwaltungsbezirk M-H an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit September 2002 verfügte sie über eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Magnetresonanztomographie (MRT). Gleichzeitig nahm sie in ihrer Praxis den Betrieb eines Kernspintomographen auf. Der MRT-Umsatz betrug im Quartal III/2002 2.469,94 Euro bzw. 3.589,86 Euro (Primärkassen bzw. Ersatzkassen) und im Quartal IV/2002 35.636,16 Euro bzw. 35.176,96 Euro (Primärkassen bzw. Ersatzkassen).