Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. August 2020 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
II.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
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