I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1999 und 2000 dem körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren unterlag und zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals (vEK) verpflichtet war.
Auf den 31. Dezember 1999 ermittelte die Klägerin folgende Teilbeträge des vEK:
EK 45 3 898 032 DM
EK 40 48 448 009 DM
EK 02 13 511 DM
EK 03 12 961 721 DM
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