Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegt nicht vor.
Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Februar 2020 festgesetzte Streitwert i. H. v. 75.000 € (Regelwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG je Zustimmung, hier 15 Standorte zu 5000 € = 75.000 €) ist abzuändern und auf 25.000 € festzusetzen.
Die Beschwerde trägt vor, die Klägerin habe mit Antrag vom 29. Juni 2017/24. Oktober 2017 eine gemeinsame Zustimmung bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte habe dem Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2018 zugestimmt. Aus den Antragsunterlagen sei ersichtlich, dass es sich nicht um Einzelverfahren nach dem
Dieses Vorbringen greift nicht durch.
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