FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2016
6 K 2099/13 KE
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b; GO NW § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 12

Festsetzung abgeltender Kapitalertragsteuer für einer Rücklage zugeführte Gewinne aus einem Betrieb gewerblicher Art (BgA)

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 6 K 2099/13 KE

DRsp Nr. 2016/10731

Festsetzung abgeltender Kapitalertragsteuer für einer Rücklage zugeführte Gewinne aus einem Betrieb gewerblicher Art (BgA)

Tenor

Die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für den Anmeldungszeitraum 08/2006, 08/2007 und 08/2008 vom 12.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass die Kapitalertragsteuer jeweils auf null Euro herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b; GO NW § 114 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für die Streitjahren 2005 bis 2007 abgeltende Kapitalertragsteuer gegenüber dem Kläger für Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) "A", die der Kläger einer Rücklage zugeführt hat, festgesetzt hat.

Der Kläger ist eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als "A" und Berufsverband tätig ist.

Der Kläger stellte gemäß seinen Gewinnermittlungen den Jahresüberschuss für 2005 in Höhe von ........ €, den Jahresüberschuss für 2006 in Höhe von ....... €, den Jahresüberschuss für 2007 in Höhe von ......... € und den Jahresüberschuss für 2008 in Höhe von ........... € in eine Gewinnrücklage ein.