FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2018
10 K 10107/17
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; EStG a.F. § 52 Abs. 24c S. 2 und S. 4; EStG § 79 S. 1;

Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011 durch Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen eines Grenzpendlers bzgl. Zulageberechtigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 10 K 10107/17

DRsp Nr. 2019/1433

Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011 durch Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen eines Grenzpendlers bzgl. Zulageberechtigung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -5; EStG a.F. § 52 Abs. 24c S. 2 und S. 4; EStG § 79 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Grenzpendler, er lebt in Deutschland und arbeitet in Österreich. Er schloss nacheinander zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge, und zwar zunächst am 3. April 2009 mit der B... GmbH (Anbieterin 1) und später am 29. Oktober 2010 mit der C... AG (Anbieterin 2).

Über seine jeweils nach § 89 Abs. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) bevollmächtigten Anbieterinnen seiner Altersvorsorgeverträge stellte er bei der Beklagten für das Beitragsjahr 2012 mittels Datensatz fristgerechte Zulageanträge. Am 8. Februar 2013 beantragte er für den Vertrag mit der Anbieterin 1 die Altersvorsorgezulage als mittelbar Zulageberechtigter in Form der Grundzulage sowie einer Kinderzulage für das Kind D.... Am 15. Februar 2013 beantragte er für den Vertrag mit der Anbieterin 2 die Altersvorsorgezulage als unmittelbar Zulageberechtigter in Form der Grundzulage sowie zwei Kinderzulagen für die Kinder D... und E....