OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.01.2021
20 W 10/19
Normen:
AktG § 327a; AktG § 327f S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 130/15 SpruchG

Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG anlässlich des von der Antragsgegnerin durchgeführten Squeeze Out-Verfahrens; Höhe der Marktrisikoprämie abweichend von den Bewertungsgutachtern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 20 W 10/19

DRsp Nr. 2024/3517

Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG anlässlich des von der Antragsgegnerin durchgeführten Squeeze Out-Verfahrens; Höhe der Marktrisikoprämie abweichend von den Bewertungsgutachtern

1. Im Hinblick auf den für die Höhe einer Barabfindung maßgeblichen - hier nach der Ertragswertmethode ermittelten - Unternehmenswert ist anerkannt, dass die Bewertung durch das Bewertungsgutachten und die gerichtlich bestellten Prüfer ausreichen kann. 2. Als Planungsgrundlage ist grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen, weshalb sich die Überprüfung darauf beschränkt, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen, die nicht widersprüchlich sind.