FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2020
3 K 1985/17
Normen:
EStG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1106

Festsetzung der Bauabzugsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger im Wege eines Nachforderungsbescheides

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 1985/17

DRsp Nr. 2020/6836

Festsetzung der Bauabzugsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger im Wege eines Nachforderungsbescheides

Die Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann gegenüber dem Leistungsempfänger nicht mehr im Wege eines Nachforderungsbescheides i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt werden, wenn zuvor ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch, wenn der Haftungsbescheid unter Berufung auf eine durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids eingetretene Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird.

Tenor

I.

Der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen der Firma G für 2012, 2013 und 2014 vom 31. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 werden aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber der Klägerin, einer GmbH, sog. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzusetzen.