LSG Hessen - Urteil vom 22.04.2021
L 8 KR 180/20
Normen:
SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB V § 240 Abs. 1; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 516/17

Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungRechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie KapitalvermögenAnforderungen an die Rücknahme des gleichzeitig begünstigenden und belastenden Verwaltungsaktes

LSG Hessen, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 8 KR 180/20

DRsp Nr. 2023/3452

Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Anforderungen an die Rücknahme des gleichzeitig begünstigenden und belastenden Verwaltungsaktes

Bei der Einordnung von Verwaltungsakten, die sowohl begünstigend als auch belastend sind (hier durch die Nichtberücksichtigung gesetzlich relevanter Einnahmen im Rahmen der Beitragsfestsetzung), ist zunächst anhand des Verfügungssatzes zu überprüfen, ob es sich gleichzeitig um eine rechtliche Begünstigung und Belastung handelt oder die Begünstigung rein tatsächliche nachteilige Folgen zeitigt. Handelt es sich um eine unteilbare Regelung mit begünstigenden und belastenden Elementen, ist das mit dem Rücknahmeverfahren verfolgte Ziel entscheidend. Entsprechen Begünstigung und Belastung dem ursprünglich gestellten Antrag und will die zuständige Behörde die Begünstigung zurücknehmen oder verringern, ist § 45 SGB X die richtige Norm für die Rücknahme.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB V § 240 Abs. 1; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 44 Abs. ;