BFH - Urteil vom 20.09.2016
VII R 8/15
Normen:
VO (EWG) Nr. 1785/81 Art. 26 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2670/81 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1444/07

Festsetzung der Binnenmarktabgabe für eine Menge Zucker bei fehlendem Ausfuhrnachweis

BFH, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen VII R 8/15

DRsp Nr. 2017/377

Festsetzung der Binnenmarktabgabe für eine Menge Zucker bei fehlendem Ausfuhrnachweis

1. NV: Das Unvermögen des Ausführers, den vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis auf dem Kontrollexemplar T5 (KE T5) zu erbringen, beruht nicht auf höherer Gewalt, wenn das KE T5 zwar wegen eines Fehlers der Ausfuhrzollstelle dort verblieben, die Warensendung aber gleichwohl aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden ist, ohne sie der Ausgangszollstelle zu gestellen und ohne das Nichtvorhandensein des KE T5 zu beachten. 2. NV: Gewährt das HZA dem Ausführer die beantragte Fristverlängerung für die Vorlage des Ausfuhrnachweises, kann allein darin keine Aussetzung der Abgabenfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 AO gesehen werden. 3. NV: Der Ausführer kann sich nicht auf eine vorschriftswidrige Fristverlängerung seitens des HZA und eine deshalb durch das HZA versäumte Frist für die Abgabenfestsetzung berufen, wenn mit der Fristverlängerung seinem Antrag entsprochen wurde.

Das Fehlen eines Ausfuhrnachweises auf dem Kontrollexemplar T5 beruht nicht auf höherer Gewalt, wenn die Warensendung aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden ist, ohne dass sie vorher bei der Ausgangszollstelle gestellt wurde und ohne das Nichtvorhandensein des Kontrollexemplars T5 zu beachten.

Tenor