FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
11 K 940/17
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung der Branntweinsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes bei Einführung von BIO Vanille Extrakt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 940/17

DRsp Nr. 2022/15448

Festsetzung der Branntweinsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes bei Einführung von "BIO Vanille Extrakt"

Die Entscheidung ist durch Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.12.2018 Az. 11 K 940/17, berichtigt worden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin führt laufend eine für die Lebensmittelindustrie bestimmte, als "BIO Vanille Extrakt" bezeichnete Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU ein. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung und die damit einhergehende Erhebung von Branntweinsteuer.

Mit Zollanmeldung vom 30. November 2015 meldete die Klägerin [ ___ ] kg "Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, hier: BIO Vanille Extrakt" unter der Codenummer 3302 1090 00 9 des Elektronischen Zolltarifs - EZT - (zollfrei) aus der Schweiz zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (Position 1 der Zollanmeldung). Eine Präferenzmaßnahme beantragte sie dabei nicht.