FG Nürnberg - Urteil vom 13.01.2012
7 K 926/10
Normen:
AO §§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 170 Abs. 2 Nr. 2, 169 Abs. 2 S. 2;

Festsetzung der Einkommensteuer durch Änderungsbescheid

FG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 7 K 926/10

DRsp Nr. 2012/6087

Festsetzung der Einkommensteuer durch Änderungsbescheid

Die Einkommensteuer kann durch Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO heraufgesetzt werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist auszugehen.

Normenkette:

AO §§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 170 Abs. 2 Nr. 2, 169 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig sind die Einkünfte des Klägers aus seinem gewerblichen Hotelbetrieb und aus Kapitalvermögen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1988 – 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen gewerblichen Hotelbetrieb und ein gewerbliches Busunternehmen. Die Klägerin betrieb ein Friseurgeschäft und war im Hotelbetrieb des Klägers nichtselbständig tätig. Außerdem erklärten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen wie folgt:

Kläger Klägerin
1988 89 DM 0 DM
1989 384 DM 2.314 DM
1990 288 DM 2.718 DM

Infolge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 – 1995 wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Kläger ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig angegeben hatten. Die Kläger erklärten daraufhin folgende Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen nach:

1988 8.723,15 DM
1989 17.632,22 DM
1990 21.898,17 DM