FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2020
4 K 4105/18
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 S. 3; EStG § 32d Abs. 6; AO § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1103

Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Kapitalerträge mit dem individuellen Einkommensteuertarif

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 4105/18

DRsp Nr. 2020/3805

Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Kapitalerträge mit dem individuellen Einkommensteuertarif

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 S. 3; EStG § 32d Abs. 6; AO § 351 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.

Nach Vorlage der gemeinsamen Einkommensteuererklärung in elektronischer Form am 14.06.2016 (Bl. 46 ff. Einkommensteuer-[ESt]Akte) setzte der Beklagte die Einkommensteuer des Streitjahres mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehendem Einkommensteuerbescheid (Ursprungsbescheid) vom 26.07.2016 - auf den wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 187 ff. ESt-Akte) - auf 124 € fest. Hierbei besteuerte der Beklagte die durch eine Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalerträge (Bl. 47 ESt-Akte) i. H. v. 135,27 € unter Abzug eines Sparer-Pauschbetrags in nämlicher Höhe nach § 32d Abs. 1 () mit 0 € und rechnete (u. a.) die bescheinigten Steuerabzugsbeträge i. H. v. 20 € auf die festgesetzte Steuer an.