BFH - Urteil vom 31.05.2016
VII R 40/13
Normen:
EnergieStG § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 4; Richtlinie 2008/118/EG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und 4, Art. 10 Abs. 2, 4 und 6, Art. 20 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 90
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 80/12

Festsetzung der Energiesteuer für auf dem Transport entstandene Fehlmengen

BFH, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen VII R 40/13

DRsp Nr. 2016/12831

Festsetzung der Energiesteuer für auf dem Transport entstandene Fehlmengen

1. Eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 14 Abs. 1 EnergieStG ist erst dann beendet, wenn der Empfänger das bei ihm eingetroffene Beförderungsmittel vollständig entladen hat, so dass die Feststellung von Fehlmengen während des Entladevorgangs noch während der Beförderung erfolgt. 2. § 14 Abs. 3 EnergieStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Unregelmäßigkeit mit der Folge der Steuerentstehung nur dann als im Steuergebiet eingetreten gilt, wenn sie die Überführung der festgestellten Fehlmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge gehabt hat. 3. Bleibt der Inhaber des Steuerversandverfahrens den Nachweis schuldig, dass die festgestellte Fehlmenge auf ein in § 8 Abs. 1a EnergieStG genanntes Ereignis oder auf andere Umstände zurückzuführen ist, die eine Unregelmäßigkeit ausschließen, kann die Finanzbehörde ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, dass die Unregelmäßigkeit zu einer Entnahme der Energieerzeugnisse aus dem Verfahren der Steueraussetzung geführt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Juni 2013 4 K 80/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: