LSG Thüringen - Beschluss vom 27.01.2021
L 1 JVEG 1295/19
Normen:
SGB VI § 43;

Festsetzung der Entschädigung für ein GutachtenSachverständigengutachten zur Feststellung einer ErwerbsminderungKriterien für einen SchwierigkeitsgradGutachtenauftrag nach Einholung eines Kostenvoranschlages

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1295/19

DRsp Nr. 2021/5374

Festsetzung der Entschädigung für ein Gutachten Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung Kriterien für einen Schwierigkeitsgrad Gutachtenauftrag nach Einholung eines Kostenvoranschlages

1. Ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI ist grundsätzlich der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Allein die Benennung und Prüfung z. B. von einschlägigen Leitlinien oder der Kriterien, die für die Bejahung von Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Gutachten abzuprüfen sind, begründet nicht die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades.2. Ein Gutachtenauftrag nach Einholung eines Kostenvoranschlages beinhaltet genauso wie die Mitteilung des Gerichts an den Sachverständigen, dass über einen bestimmten Höchstbetrag (ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung durch das Gericht) nicht hinausgegangen werden dürfe, keine verbindliche Zusage einer Honorierung in oder bis zu dieser Höhe.

Tenor

Die Entschädigung für das Gutachten vom 14. Oktober 2019 wird auf 2.379,51 Euro und für das testpsychologische Zusatzgutachten vom 14. Oktober 2019 auf 577,39 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe

I.