FG Köln - Gerichtsbescheid vom 19.03.2008
14 K 5045/04
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 14 K 5045/04

DRsp Nr. 2008/12288

Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

1. Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte ordnungsgemäß erklärt haben, werden von dem Regelungszweck des StraBEG nicht erfasst, so dass die in dem Gesetz genannten Rechtsfolgen nicht auf sie ausgedehnt werden können. 2. Die Grenze verfassungskonformer Auslegung würde überschritten, wenn der nach dem Wortlaut des StraBEG begünstigte Personenkreis auf Stpfl. ausgedehnt würde, die weder im Wortlaut genannt sind noch sich durch Auslegung aus dem Wortlaut ermitteln lassen.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung - Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG - (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, 2928, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 22) niedriger festzusetzen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeiter aus ... in Höhe von insgesamt 409.074 DM. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.788 DM. Mit Bescheid vom 27.05.2003 wurde der Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2001 veranlagt.