Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für eine vom Beklagten nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - erteilte verbindliche Auskunft.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 17.9.2015 beim Beklagten einen Antrag auf verbindliche Auskunft, den sie mit Schriftsatz vom 13.11.2015 in einer überarbeiteten und ergänzten Fassung vorgelegt hat.
Diesem Antrag lag die Frage zu Grunde, ob eine Liquidation der im Ausland ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft A B.V. im Hinblick auf die von der Gesellschaft bilanzierten und nicht erfüllten Verbindlichkeiten aus einer Wandelanleihe ("Wandelanleiheverbindlichkeiten") zu einem in Deutschland steuerpflichtigen Gewinn von insgesamt rund ... € führt. Auszugsweise heißt es in dem Antrag:
I. Sachverhalt und Fragestellung
...
4. Fragestellung
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