FG Hessen - Urteil vom 22.10.2020
5 K 1676/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen einen Zweckverband durch Übergang des Eigentums an den zuvor im Privateigentum stehenden Grundstücken i.R.e. Umlegungsverfahrens

FG Hessen, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 5 K 1676/15

DRsp Nr. 2022/11673

Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen einen Zweckverband durch Übergang des Eigentums an den zuvor im Privateigentum stehenden Grundstücken i.R.e. Umlegungsverfahrens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt - bzw. hinsichtlich des Änderungsbescheids der Beklagte - im Anschluss an ein Umlegungsverfahren zu Recht Grunderwerbsteuer gegen den Kläger festgesetzt hat.

Der Kläger, ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wurde im Jahr 2011 durch die Stadt A sowie die Gemeinden B und C gebildet.

Der § 3 der Satzung des Klägers, der dessen Zuständigkeiten beschreibt, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben: