LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2021
L 7 KA 56/17
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 58/14

Festsetzung der Jahressumme der Kopfbeiträge als Teil der Verwaltungskostenumlage einer Kassenärztlichen VereinigungBestimmtheitsgebot für SatzungsbestimmungenEinfache Beschlüsse einer Vertreterversammlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 7 KA 56/17

DRsp Nr. 2022/14636

Festsetzung der „Jahressumme der Kopfbeiträge“ als Teil der Verwaltungskostenumlage einer Kassenärztlichen Vereinigung Bestimmtheitsgebot für Satzungsbestimmungen Einfache Beschlüsse einer Vertreterversammlung

1. Satzungsbestimmungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die in Ausübung des Gestaltungsspielraumes zur Erhebung von Verwaltungskostenumlagen von Kassenärztlichen Vereinigungen erlassen werden, müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.2. Eine Satzungsbestimmung, wonach eine Umlage „nach einem gegebenenfalls auch differenzierten Grundbeitrag“ erhoben werden kann, ist nicht hinreichend bestimmt.3. Einfache Beschlüsse der Vertreterversammlung sind nicht geeignet, unbestimmte Satzungsbestimmungen zu "heilen".

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen .

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der „Jahressumme der Kopfbeiträge“ als Teil der Verwaltungskostenumlage für das Haushaltsjahr 2013.