FG Hamburg - Urteil vom 29.03.2007
4 K 100/06
Normen:
MilchAbgV § 14 ;

Festsetzung der Milchgarantienmengenabgabe - Übertragung der Milchreferenzmenge

FG Hamburg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 100/06

DRsp Nr. 2008/16279

Festsetzung der Milchgarantienmengenabgabe - Übertragung der Milchreferenzmenge

1. Welche Referenzmenge bei der Übernahme eines Milcherzeugungsbetriebes im laufenden Jahr auf den Übernehmer übergeht, ist Gegenstand der Übertragungsbescheinigung der Landwirtschaftskammer. 2. Die Übertragungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der nicht zwischen dem Jahr der Übertragung und den Folgejahren unterscheidet. 3. Die Referenzmenge zum Übertragungszeitpunkt wird in voller Höhe und nicht in einer um bereits gelieferte Mengen reduzierten Höhe übertragen.

Normenkette:

MilchAbgV § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Milchgarantienmengenabgabe.

Der Kläger ist Milcherzeuger und bewirtschaftet seit Jahren einen landwirtschaftlichen Milcherzeugungsbetrieb in A. Von dort lieferte er im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 seine Milch unter der Kannen-Nr. 4.... an die Molkerei B GmbH in C. Nach Ablauf des Milchwirtschaftsjahres führte die Molkerei eine Quotenjahresabrechnung durch. Da der Kläger die ihm für diesen Betrieb zugeteilte Referenzmenge von 245.522 kg um 10.250 kg überschritten hatte, meldete die Molkerei beim Beklagten für den Kläger mit ihrer Abgabenanmeldung vom 15.7.2005 für eine nach Saldierung noch abgabenpflichtige Menge von 3.088 kg einen Abgabenbetrag in Höhe von 1.027,38 EUR zur Zahlung an.