FG Hamburg - Urteil vom 29.03.2007
4 K 101/06
Normen:
MilchAbgV § 14 ;

Festsetzung der Milchgarantienmengenabgabe - Übertragung der Milchreferenzmenge

FG Hamburg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 101/06

DRsp Nr. 2008/16280

Festsetzung der Milchgarantienmengenabgabe - Übertragung der Milchreferenzmenge

1. Welche Referenzmenge bei der Übernahme eines Milcherzeugungsbetriebes im laufenden Jahr auf den Übernehmer übergeht, ist Gegenstand der Übertragungsbescheinigung der Landwirtschaftskammer. 2. Die Übertragungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der nicht zwischen dem Jahr der Übertragung und den Folgejahren unterscheidet. 3. Die Referenzmenge zum Übertragungszeitpunkt wird in voller Höhe und nicht in einer um bereits gelieferte Mengen reduzierten Höhe übertragen.

Normenkette:

MilchAbgV § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Milchgarantienmengenabgabe.

Der Kläger ist Milcherzeuger. Zum 1.10.2004 übernahm er den Milcherzeugungsbetrieb des Landwirts A.

Mit Übertragungsbescheinigung vom 9.2.2005 bescheinigte die Landwirtschaftskammer B, dass mit Ablauf des 30.9.2004 eine Referenzmenge von 1.093.421 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,05 % von Herrn A auf den Kläger übergegangen war. In der Übertragungsbescheinigung wurde geregelt, dass der übernommene Betrieb vom Kläger bis zum 31.3.2007 als selbstständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet werden muss.