BFH - Beschluss vom 01.06.2022
VII R 48/20
Normen:
VO (EG, Euratom) 1150/2000 Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1375
DStRE 2022, 1465
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1955/16

Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im ZuckersektorAntrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben

BFH, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen VII R 48/20

DRsp Nr. 2022/14909

Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben

1. Ist Art. 2 VO 1360/2013 dahingehend auszulegen, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.09.2014 hätte stellen müssen? 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist die zuständige Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden (unionsrechtswidrig, aber bestandskräftig festgesetzte Abgaben, deren Erstattung erst ein Jahr nach rückwirkender Festsetzung eines geringeren Koeffizienten durch die VO 1360/2013 beantragt wurde) berechtigt, die Erstattung zu Unrecht erhobener Produktionsabgaben unter Berufung auf die nationalen Vorschriften über die Bestandskraft und auf die für Abgabenbescheide nach den nationalen Vorschriften geltende Festsetzungsfrist sowie auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abzulehnen?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 2 VO 1360/2013 dahingehend auszulegen, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.09.2014 hätte stellen müssen?