OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2018
11 B 1482/15.A
Normen:
RVG § 16 Nr. 5;

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner aus der für einen günstigen Kostenentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 11 B 1482/15.A

DRsp Nr. 2018/15995

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner aus der für einen günstigen Kostenentscheidung

Nach Abänderung einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. § 16 Nr. 5 RVG steht dem nicht entgegen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 13. Februar 2017 - 11 B 769/15.A -; entgegen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

RVG § 16 Nr. 5;

Gründe

Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat keinen Erfolg.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Recht auf 334,75 Euro festgesetzt. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der für die Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten ist erstattungsfähig.