Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die von der Antragsgegnerin nach den §§
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Recht auf 334,75 Euro festgesetzt. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der für die Antragsteller im Abänderungsverfahren nach §
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