FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2020
1 K 629/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 S. 2 und S. 3 Alt. 1-2;

Festsetzung der Steuer unter Berücksichtigung von Reisekosten bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Beruflich veranlasste Fahrtkosten als Erwerbsaufwendungen; Einordnung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 K 629/19

DRsp Nr. 2020/6094

Festsetzung der Steuer unter Berücksichtigung von Reisekosten bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Beruflich veranlasste Fahrtkosten als Erwerbsaufwendungen; Einordnung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4 S. 2 und S. 3 Alt. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers zwischen der Wohnung und der betrieblichen Einrichtung, die er arbeitstäglich aufsuchte, um seiner Tätigkeit als Lok- bzw. Triebwagenführer nachzugehen, unter Geltung des neuen Reisekostenrechts nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der B. In der am 1. Juli 2015 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung machte der Kläger für seine arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum Bahnhof in Z, einfache Entfernung unstreitig 38 km, die Kosten nach Dienstreisegrundsätzen, nämlich für 220 Pkw-Fahrten mit einer Entfernung von 100 km (x 0,30 €) i.H.v. 6.600 € als Werbungskosten geltend.