Der Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 26.8.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.1.2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter festzusetzen ist, die aus der Veräußerung eines Kfz der Insolvenzschuldnerin folgt, die der ehemalige Geschäftsführer ohne Kenntnis des Insolvenzverwalters kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Namen der Insolvenzschuldnerin getätigt hat.
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