FG München - Gerichtsbescheid vom 13.02.2012
14 K 361/11
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 149 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Festsetzung der Umsatzsteuer im Schätzungswege

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 14 K 361/11

DRsp Nr. 2012/12265

Festsetzung der Umsatzsteuer im Schätzungswege

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führen selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids. 2. Anders verhält es sich nur, wenn das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BFH v. 28.12.2001, V B 148/01, BFH/NV 2002, 682).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 149 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2008.

Der Kläger ist als Steuerberater und Rechtsanwalt unternehmerisch tätig.

Nachdem er für das Jahr 2008 keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte, setzte das Finanzamt (FA) nach vorheriger Ankündigung die Umsatzsteuer 2008 im Schätzungswege mit Bescheid vom 17. August 2009 auf 83.738,47 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden Umsätze von 573.674 EUR und Vorsteuern von 25.000 EUR berücksichtigt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.