LSG Hessen - Beschluss vom 13.05.2019
L 2 AS 241/18 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 48 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2; VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4; VV- RVG Nr. 2300; VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 199/16

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenAngemessenheit des Abschlags einer aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden RechtsanwaltsvergütungBerücksichtigung des Wirkzeitraums der ProzesskostenhilfeAnrechenbarkeit der Geschäftsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

LSG Hessen, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 241/18 B

DRsp Nr. 2019/8461

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Angemessenheit des Abschlags einer aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung Berücksichtigung des Wirkzeitraums der Prozesskostenhilfe Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

1. Der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe hat die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums, das bei der im Rahmen des § 14 RVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände angemessen zu berücksichtigen ist. 2. Maßgeblich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Rechtsanwalt ist § 15a Abs. 1 RVG. Dies bedeutet einerseits, dass auch die Staatskasse im Ergebnis keine Zahlungen erbringen muss, die über dem Gesamtbetrag der zu fordernden Gebühren liegen. Andererseits bedeutet es aber auch, dass das Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche Gebühren er von welchem Gebührenschuldner fordert, ohne Einschränkungen besteht, solange er den Gesamtbetrag nicht übersteigt.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. April 2018 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 12 AS 921/14 auf insgesamt 245,59 EUR festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.