LSG Sachsen - Beschluss vom 06.01.2020
L 9 KR 342/18 B ER
Normen:
SGB V § 37; SGB V § 132a Abs. 1 S. 1; SGB V § 132a Abs. 4 S. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 317; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 635/18

Festsetzung der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung im SchiedsverfahrenKein Anordnungsanspruch des Leistungserbringers auf Unterlassung von Tatsachenvorträgen, Antragsrücknahmen oder Feststellungen vorläufiger Rechtsverhältnisse durch die gesetzliche Krankenkasse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 342/18 B ER

DRsp Nr. 2020/2727

Festsetzung der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung im Schiedsverfahren Kein Anordnungsanspruch des Leistungserbringers auf Unterlassung von Tatsachenvorträgen, Antragsrücknahmen oder Feststellungen vorläufiger Rechtsverhältnisse durch die gesetzliche Krankenkasse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege hat im Wege des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes keinen Anspruch auf die Feststellung, dass eine gesetzliche Krankenkasse im Schiedsverfahren nach § 132a Abs. 4 SGB V einen bestimmten Tatsachenvortrag zu unterlassen, einen bestimmten Antrag zurücknehmen oder ein bestimmtes Rechtsverhältnis vorläufig festzustellen hat.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7. August 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 37; SGB V § 132a Abs. 1 S. 1; SGB V § 132a Abs. 4 S. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 317; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I.