FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2019
4 K 754/18 Z
Normen:
VO (EU) 1387/2013 Art. 1 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1878

Festsetzung der zu entrichtenden Einfuhrabgabenbeträge i.R.e. Anspruchs auf die Gewährung einer Zollaussetzung bei Einfuhr von Verbundfolien aus Kunststoff aus Drittländern

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 754/18 Z

DRsp Nr. 2019/11246

Festsetzung der zu entrichtenden Einfuhrabgabenbeträge i.R.e. Anspruchs auf die Gewährung einer Zollaussetzung bei Einfuhr von Verbundfolien aus Kunststoff aus Drittländern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EU) 1387/2013 Art. 1 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin führte aus Drittländern Verbundfolien aus Kunststoff ein, die sie unter der Unterposition 3921 19 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem Taric-Zusatzcode 91 0 als mikroporöse Polypropylenfolien mit einer Dicke von nicht mehr als 100 µm zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Dabei nahm sie die seinerzeit für derartige Waren nach der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 (VO Nr. 1387/2013) des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. EU Nr. L 354/201) geltende Zollaussetzung in Anspruch. Das Hauptzollamt X hatte der Klägerin drei verbindliche Zolltarifauskünfte jeweils vom 10. Juli 2013 erteilt, mit der die Verbundfolien in die Unterposition 3921 19 00 KN mit dem Taric-Zusatzcode 91 0 eingereiht worden waren.

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