VGH Bayern - Beschluss vom 30.05.2017
18 P 16.1700
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 16.296

Festsetzung des Auffangwerts von 5.000 Euro als Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (hier: in sog. Gruppen- bzw. Massenverfahren); Begehren der Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 18 P 16.1700

DRsp Nr. 2017/10335

Festsetzung des Auffangwerts von 5.000 Euro als Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (hier: in sog. Gruppen- bzw. Massenverfahren); Begehren der Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist auch in sog. Gruppen- bzw. Massenverfahren - Verfahren mit wesentlich gleichem Sachverhalt - als Gegenstandswert der Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen; der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, der eine Erhöhung des Gegenstandswerts je nach Anzahl der betroffenen Fälle vorsieht, ist nicht entsprechend anzuwenden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2016 wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1, die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF), die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.