Die Einspruchsentscheidung vom 19.04.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe.
Die Kläger wohnten im Streitjahr 2014 in Z-Stadt. Die Klägerin war im Streitjahr Mitglied der katholischen Kirche, der Kläger gehört keiner Kirche an. Die Kläger wurden im Streitjahr vom Finanzamt Z-Stadt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Bescheid vom 18.10.2016 setzte das Finanzamt Z-Stadt gegenüber der Klägerin katholische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 3.600.- € fest.
Mit Schreiben vom 07.11.2016 legten die Kläger beim Finanzamt Z-Stadt Einspruch gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ein.
Im Jahr 2017 - im Verlauf des Einspruchsverfahrens - verzogen die Kläger nach Y-Stadt mit der Folge, dass der Beklagte - das Finanzamt X, nunmehr Finanzamt X - als Wohnsitzfinanzamt für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig wurde (§ 19 Abs. 1 AO).
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