OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2018
1 E 281/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 494/18

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 1 E 281/18

DRsp Nr. 2018/14708

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.572,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtswegbeschwerdeverfahren durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs - also hier das Oberverwaltungsgericht - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. So liegt der Fall hier. Die Gerichtsgebühren für das Rechtswegbeschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern es fällt die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an. Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2018 zu Recht von einer Streitwertfestsetzung abgesehen.