Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
2.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
I.
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