LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2024
12 Ta 101/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4/24

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bzgl. der Kündigung und des Vergleichs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 101/24

DRsp Nr. 2024/9076

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bzgl. der Kündigung und des Vergleichs

Soweit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch - hier ein Weiterbeschäftigungsanspruch - nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht, kann allein der Abschluss eines Prozessvergleichs, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, nicht ausreichen, um eine inhaltliche Regelung im vorstehenden Sinne anzunehmen. Anders verhält es sich jedoch, soweit - wie hier - der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist betrifft und die Parteien insoweit im Vergleich eine Regelung getroffen haben, nach welcher der Arbeitnehmer freigestellt wird. Die Freistellung stellt als kontradiktorisches Gegenteil des Beschäftigungsanspruchs eine Regelung dar, die bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2024 - 2 Ca 4/24 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: