Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Auf Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG). Über den Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Vorsitzende als Berichterstatter.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).
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