Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 62.400 € festgesetzt. Soweit eine darüber hinausgehende Festsetzung begehrt wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat geht davon aus, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, nur in eigenem Namen und nicht auch im Namen des Klägers erhoben worden ist. Denn der Kläger ist durch die geltend gemachte Festsetzung eines zu niedrigen Wertes nicht belastet und würde durch die begehrte Höherfestsetzung nicht profitieren, so dass eine Beschwerde des Klägers mangels eigener Beschwer als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
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