BGH - Beschluss vom 01.09.2022
I ZB 39/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W (pat) 37/20

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Löschungsantragstellers

BGH, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen I ZB 39/21

DRsp Nr. 2022/13822

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Löschungsantragstellers

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Löschungsantragstellers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Vorinstanz: BPatG, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W (pat) 37/20