Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 60.000.000 € festgesetzt.
1. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, verschiedene Markenrechte an den Kläger zu übertragen, und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Herausgabe von aus den Markenrechten gezogenen Nutzungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen.
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