BGH - Beschluss vom 12.02.2020
IX ZR 108/18
Normen:
RVG § 22 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 72/12
OLG Karlsruhe, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 139/16

Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten i.R.d. Übertragung der Markenrechte

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 108/18

DRsp Nr. 2020/3651

Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten i.R.d. Übertragung der Markenrechte

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, verschiedene Markenrechte an den Kläger zu übertragen, und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Herausgabe von aus den Markenrechten gezogenen Nutzungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen.