BGH - Beschluss vom 24.01.2022
I ZB 50/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W (pat) 559/18

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen I ZB 50/21

DRsp Nr. 2022/3193

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin der Widersprechenden ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter des Senats.

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Vorinstanz: BPatG, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W (pat) 559/18