Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt.
Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 -
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